Heizkosten-Stammblattverordnung · Heizkosten-Stammblattverordnung
§ 2 Heizkosten-Stammblattverordnung
Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.