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WTO-Abkommen · WTO-Abkommen

§ 15 WTO-Abkommen

Handelsverhandlungskomitee

In KraftAmtlicher Text

Artikel XV

Rücktritt

1. Jedes Mitglied kann vom vorliegenden Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsabkommen und wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Generaldirektor der WTO wirksam.

2. Für den Rücktritt von einem Plurilateralen Übereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.