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WTO-Abkommen - Landwirtschaft · WTO-Abkommen - Landwirtschaft

§ 21 WTO-Abkommen - Landwirtschaft

In KraftAmtlicher Text

TEIL XIII

Artikel 21

Schlußbestimmungen

1. Die Bestimmungen des GATT 1994 und anderer Multilateraler Handelsabkommen des Anhangs 1A zum WTO-Abkommen unterliegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind hiermit wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.