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WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll · WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll- u. Handelsabkommen 1994

§ 13 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll

In KraftAmtlicher Text

Artikel 13

Gerichtliche Überprüfung

Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Gesetzgebung Antidumpingmaßnahmen vorsieht, unterhält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren, unter anderem zum Zwecke einer zügigen Überprüfung der Verwaltungstätigkeiten, die sich auf die endgültigen Festsetzungen und Überprüfungen von Festsetzungen im Rahmen des Artikels 11 beziehen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den für die betreffende Festsetzung oder Überprüfung verantwortlichen Behörden.