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WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol · WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

§ 13 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol

In KraftAmtlicher Text

Artikel 13

Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwertes von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwertes aufzuschieben, so darf der Importeur der Waren über sie verfügen, wenn der Importeur auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jedes Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.