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WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistung · WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

§ 13 WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistung

In KraftAmtlicher Text

Artikel XIII

Öffentliches Beschaffungswesen

1. Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, Verordnungen oder Bedingungen in bezug auf staatlicherseits beschaffte Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke unter Vertrag genommen werden und nicht für die kommerzielle Weiterverwendung oder für eine kommerzielle Nutzung bestimmt sind.

2. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens statt.