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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 105 EU-Beitrittsvertrag - Akte

In KraftAmtlicher Text

Artikel 105

Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum finnischen Markt zu ermöglichen.