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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 122 EU-Beitrittsvertrag - Akte

In KraftAmtlicher Text

Artikel 122

(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach Artikel 121 gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-12-07