EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 126 EU-Beitrittsvertrag - Akte
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 126
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Schweden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.