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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 144 EU-Beitrittsvertrag - Akte

In KraftAmtlicher Text

Artikel 144

In bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags

a) gelten von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Beihilfen nur diejenigen als „bestehende'' Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags, die der Kommission bis zum 30. April 1995 mitgeteilt werden;

b) gelten bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Beitritt mitgeteilt werden, als am Tag des Beitritts notifiziert.