EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 164 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 164
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.