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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 175 EU-Beitrittsvertrag - Akte

In KraftAmtlicher Text

Artikel 175

Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und derjenigen Verträge zur Änderung des genannten Vertrags, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt sind.