EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 177 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 177
Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.