EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 66 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 66
Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Norwegen am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
-
201 Millionen ECU im Jahre 1995 - 128 Millionen ECU im Jahre 1996
-
52 Millionen ECU im Jahre 1997
-
26 Millionen ECU im Jahre 1998.