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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 66 EU-Beitrittsvertrag - Akte

In KraftAmtlicher Text

Artikel 66

Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Norwegen am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

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201 Millionen ECU im Jahre 1995 - 128 Millionen ECU im Jahre 1996

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52 Millionen ECU im Jahre 1997

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26 Millionen ECU im Jahre 1998.