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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 14 EAG-Vertrag

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

Die Kommission bemüht sich im Wege gütlicher Verhandlung um die Mitteilung der Kenntnisse, die für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft nützlich sind, und um die Einräumung von Nutzungslizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, die derartige Kenntnisse zum Gegenstand haben.