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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 144 EAG-Vertrag

Artikel 144

In KraftAmtlicher Text

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union umfaßt die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen

a) bei Klagen, die gemäß Artikel 12 zur Festlegung angemessener Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen durch die Kommission erhoben werden;

b) bei Klagen, die von Personen oder Unternehmen wegen Zwangsmaßnahmen erhoben werden, die gegen sie von der Kommission gemäß Artikel 83 verhängt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-12-01