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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 157 EAG-Vertrag

Artikel 157

In KraftAmtlicher Text

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-12-01