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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 185 EAG-Vertrag

Artikel 185

In KraftAmtlicher Text

Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.