EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 187 EAG-Vertrag
Artikel 187
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.