EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 189 EAG-Vertrag
Artikel 189
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel 189
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.