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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 19 EAG-Vertrag

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

Will die Kommission in Ermangelung einer gütlichen Einigung die Erteilung einer Lizenz gemäß Artikel 17 erwirken, so benachrichtigt sie den Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts, des Gebrauchsmusters oder der Patentanmeldung und bezeichnet gleichzeitig den Lizenzantragsteller und den Umfang der Lizenz.