EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 193 EAG-Vertrag
Artikel 193
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel 193
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.