EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 199 EAG-Vertrag
Artikel 199
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und der Welthandelsorganisation.
Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-05-01