EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 88 EAG-Vertrag
Artikel 88
Die Agentur führt im Namen der Gemeinschaft ein besonderes Konto mit der Bezeichnung „Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe“.
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel 88
Die Agentur führt im Namen der Gemeinschaft ein besonderes Konto mit der Bezeichnung „Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe“.