EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 99 EAG-Vertrag
Artikel 99
Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des Anhangs II dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.