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Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge · Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

§ 13 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.