§ 15 Abkommen zwischen Österreich und der Rus
Artikel 15
Jede Vertragspartei wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und im Sinn und Umfang von Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) gewährleisten:
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den Transit von Waren der anderen Vertragspartei;
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den Transit von Waren für die andere Vertragspartei.