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Abkommen zwischen Österreich und der Rus · Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

§ 15 Abkommen zwischen Österreich und der Rus

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und im Sinn und Umfang von Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) gewährleisten:

–

den Transit von Waren der anderen Vertragspartei;

–

den Transit von Waren für die andere Vertragspartei.