Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 · Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
§ 13 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997Verwendung von Daten, Nachweisen, Auskünften und Meldungen
2. ABSCHNITT Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen
(1) Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(2) Die mit der Lenkung befassten Behörden sind berechtigt, die für Lenkungs-, und Vorsorgemaßnahmen erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten, soweit sie sich auf die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in § 2 Abs. 1 genannten Waren beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung zu verarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die im § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 genannten Daten in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Lenkungs- oder Vorsorgemaßnahmen oder sonstigen in Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen vorbereitenden Tätigkeiten von der Agrarmarkt Austria, anderen Behörden oder Marktteilnehmern anzufordern und zu verwenden; wenn für die Verwendung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, ein Personenbezug unvermeidlich ist, können die Daten in personenbezogener Form verwendet werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-04-01