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Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen · Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 15 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitritts zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisationen sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.