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Abkommen zwischen Österreich und Georgie · Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 15 Abkommen zwischen Österreich und Georgie

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.