§ 4 Abkommen zwischen Österreich und Georgie
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
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Energie; Hydroenergetik,
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Eisenbahnnetze,
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Schiffahrt,
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Luftfahrt,
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Straßennetze,
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Telekommunikation,
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Transportwesen,
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Recycling und Abfallwirtschaft,
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Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.