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Abkommen zwischen Österreich und der Ukr · Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und der Ukr

Förderung und Schutz der Investitionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Änderung, in der die Vermögenswerte veranlagt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen der betreffenden Vertragspartei erfolgt, beeinträchtigt nicht deren rechtlichen Status als Investition.