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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 114 WKGBestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

9. Abschnitt Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

In KraftAmtlicher Text

(1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,

b) Landeskammerpräsidenten und

c) Spartenobmänner der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-01-11