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Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- · Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

§ 2 Standes- und Ausübungsregeln für Lebens-Standesgemäßes Verhalten

In KraftAmtlicher Text

Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.