MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 105 MinroG
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten
Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.