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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 105 MinroG

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

In KraftAmtlicher Text

Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.