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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 108 MinroGAnzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten

In KraftAmtlicher Text

Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben:

1. die Betriebsstättenart,

2. die Bezeichnung,

3. die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).

Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01