MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 118 MinroGBergbauanlagen
IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör
Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.