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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 131 MinroGAusscheiden; Funktionsänderung

V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Verantwortliche Personen

In KraftAmtlicher Text

Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.