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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 15 MinroGErlöschen von Schurfberechtigungen

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Die Schurfberechtigung erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,

2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,

3. durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,

4. im Fall des § 191 Abs. 6,

5. wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-01-01