MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 163 MinroG
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt
Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.