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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 187b MinroG

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen (Anm.: aufgehoben) Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen Anmerkung, aufgehoben) Fremdenbefahrungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bergbauberechtigten haben der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen oder für das Gasschutzwesen die eigenen Notfallpläne und das eigene Bergbaukartenwerk in der jeweils aktuellen Fassung sowie das Inventar ihrer Ausrüstungsgegenstände unverzüglich vorzulegen.