MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 21 MinroGEigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt
Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über.