MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 51 MinroGÜbertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.