MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 66 MinroGEntziehung von Bergwerksberechtigungen
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
(1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.
(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.