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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 66 MinroGEntziehung von Bergwerksberechtigungen

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.