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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 124 AEUVArtikel 124 (ex-Artikel 102 EGV) Artikel 124, (ex-Artikel 102 EGV)

KAPITEL 1 DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK

In KraftAmtlicher Text

Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.