AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 142 AEUVArtikel 142 (ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV) Artikel 142, (ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)
KAPITEL 5 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.