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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 162 AEUVArtikel 162 (ex-Artikel 146 EGV) Artikel 162, (ex-Artikel 146 EGV)

TITEL XI TITEL römisch elf DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS

In KraftAmtlicher Text

Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.