Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 201 AEUVArtikel 201 (ex-Artikel 185 EGV) Artikel 201, (ex-Artikel 185 EGV)

VIERTER TEIL DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE

In KraftAmtlicher Text

Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 200 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.