AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 237 AEUVArtikel 237 (ex-Artikel 204 EGV) Artikel 237, (ex-Artikel 204 EGV)
ABSCHNITT 3 DER RAT
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.