AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 239 AEUVArtikel 239 (ex-Artikel 206 EGV) Artikel 239, (ex-Artikel 206 EGV)
ABSCHNITT 3 DER RAT
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ABSCHNITT 3 DER RAT
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.